Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
1.1. Für das Vertragsverhältnis zwischen der SPHÄRA Gesellschaft für Umweltschutz und
Arbeitssicherheit mbH (kurz: SPHÄRA GmbH) und ihren Kunden gelten die nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder
gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Diese AGB werden durch die Auftragserteilung
vom Auftraggeber anerkannt und gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung.
Abweichungen von diesen AGB müssen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die SPHÄRA GmbH nur
verbindlich, wenn sie diese ausdrücklich anerkannt hat.
2. Auftragserteilung
2.1. Vor Auftragsannahme erhält der Auftraggeber von der SPHÄRA GmbH ein Angebot, in dem
alle wesentlichen Leistungen, Honorare und andere Vertragsbedingungen des Auftrags
aufgeführt sind.
2.2. Der Auftrag gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber das Angebot sowie die vorliegenden AGB
akzeptiert und dies der SPHÄRA GmbH mitgeteilt hat.
2.3. Sollte der Auftraggeber der SPHÄRA GmbH vor Auftragserteilung die Auftragsbeschreibung
nicht vollständig, sondern nur teilweise zur Verfügung stellen, behält sich die SPHÄRA GmbH
das Recht vor, den Auftrag abzulehnen, sobald ihm die vollständige Beschreibung vorliegt
und sich herausstellt, dass er nicht mit den vom Auftraggeber vorab gegebenen
Informationen (insbesondere über Art und Umfang) übereinstimmt. Im Übrigen soll ein
Auftrag nur unter besonderen Umständen – auch nach Vertragsschluss – zurückgewiesen
werden, z.B. dann, wenn wegen der Schwierigkeit und/oder dem Umfang der Vorlage eine
Bearbeitung in dem vom Kunden angegebenen Zeitraum in angemessener Qualität nicht
möglich ist. Ein wie auch immer gearteter Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz
wird hierdurch nicht begründet.
2.4. Die SPHÄRA GmbH behält sich vor, Analysen für die Auftragsabwicklung bei externen
Laboratorien durchführen zu lassen. Voraussetzung ist die Akkreditierung dieser
Laboratorien im beauftragen Bereich.
3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
3.1. Die SPHÄRA GmbH behält sich vor, Unklarheiten in der Auftragsbeschreibung mit dem
Auftraggeber zu klären oder die Bearbeitung nach bestem Wissen und Gewissen in
allgemein verständlicher Form zu erstellen.
3.2. Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Beauftragung notwendig sein könnten,
hat der Auftraggeber der SPHÄRA GmbH unaufgefordert und bei Auftragserteilung oder
unmittelbar danach zur Verfügung zu stellen. Fehler, die sich aus der Lieferung falscher oder
nicht aktueller Daten durch den Auftraggeber ergeben, gehen nicht zu Lasten der SPHÄRA
GmbH.
4. Liefertermin, Höhere Gewalt
4.1. Die SPHÄRA GmbH kommt nur in Verzug, wenn schriftlich ein kalendermäßig bestimmbarer
Lieferzeitpunkt für die Beauftragung vereinbart wurde und sie den Verzug zu vertreten hat.
4.2. Die SPHÄRA GmbH hat den Verzug nicht zu vertreten, wenn die Leistung wegen höherer
Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der SPHÄRA GmbH liegen (z. B.
Krankheit, Stromausfall, Computerviren etc.), nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden
kann. Die SPHÄRA GmbH wird den Auftraggeber in solchen Fällen unverzüglich hierüber in
Kenntnis setzen.

4.3. Beide Parteien werden sich sodann bemühen, gemeinsam eine Möglichkeit zu finden, damit
die vertragliche Verpflichtung doch noch erfüllt werden kann. Eine Nachfrist kann in jedem
Fall nur im beiderseitigen schriftlichen Einverständnis festgesetzt werden.
4.4. Sowohl die SPHÄRA GmbH als auch der Auftraggeber sind jedoch in solchen Fällen dazu
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Von der SPHÄRA GmbH bereits ausgeführte Teilleistungen sind auf der Grundlage der
vereinbarten Vergütung zu honorieren. Weitergehende Rechte, insbesondere
Schadenersatzansprüche, sind für solche Fälle ausgeschlossen.
5. Datenschutz, Vertraulichkeit
5.1. Die SPHÄRA GmbH verpflichtet sich, alle Angaben, Daten und betriebliche Interna des
Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, streng vertraulich zu
behandeln.
5.2. Die SPHÄRA GmbH behält sich jedoch vor, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte geleistete
Produkte, z.B. Gutachten oder Beratungsleistungen zu Referenzzwecken zu verwenden.
6. Kündigung des Vertrages
6.1. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, ohne dazu gesetzlich oder vertraglich berechtigt zu
sein, ist er dazu verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geleistete
Arbeit auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu honorieren.
6.2. Die Vergütung ist durch den Auftraggeber unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen
bzw. durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielte Erlöse zu zahlen.
6.3. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
7. Haftung
7.1. Die SPHÄRA GmbH haftet bei Vermögens- und Sachschäden nur für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz. Die SPHÄRA GmbH haftet ferner bei Vermögens- und Sachschäden bei
einfacher Fahrlässigkeit, wenn eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorliegt.
7.2. Die Haftung der SPHÄRA GmbH für versicherbare Vermögens- und Sachschäden ist
begrenzt auf die versicherte Höchstsumme.
7.3. Für die inhaltliche Richtigkeit der Beauftragung, insbesondere juristischer oder technischer
Art, übernimmt die SPHÄRA GmbH keine Verantwortung.
7.4. Für Beschädigungen oder Verluste auf dem Transportweg haftet die SPHÄRA GmbH nicht.
7.5. Die SPHÄRA GmbH haftet nicht für den Verlust von Dokumenten aufgrund von Feuer,
Wasser, Naturgewalten, Einbruch oder Diebstahl. Auch haftet sie nicht für die
Nichteinhaltung eines Liefertermins aus den in Punkt 4 genannten Gründen.
7.6. Die SPHÄRA GmbH haftet nicht für Änderungen an den Produkten durch den Auftraggeber
oder Dritte. Ebenso wenig haftet sie in den unter Punkt 3 aufgeführten Fällen.
8. Mängelbeseitigung, Gewährleistungsansprüche
8.1. Mängel in der Bearbeitung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige
Textvorlagen oder falsche Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu
Lasten der SPHÄRA GmbH.
8.2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen enthaltenen Mängeln (mit
Ausnahme der in Punkt 8.1. genannten). Er muss sämtliche Mängelrügen hinsichtlich der
Qualität der erbrachten Leistung innerhalb von acht Tagen nach Vorbringung der
Mängelrügen mit Verweis auf diese Frist geltend machen. Die Mängel muss er in
hinreichender Form belegen und erläutern. Geht der SPHÄRA GmbH die Mängelrüge später
als 8 Tage nach Erhalt der Dokumente zu, gilt die Bearbeitung als frei von Mängeln und der
Auftraggeber verzichtet auf sämtliche Ansprüche, die ihm aufgrund eventueller Mängel
zustehen könnten.

8.3. Werden Mängel innerhalb der eingeräumten Frist nicht behoben, kann der Auftraggeber eine
Minderung der Vergütung verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht jedoch kein
Minderungsrecht.
8.4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung
vereinbarter Zahlungen.
9. Vergütung, Berechnungsgrundlage
9.1. Der in der Auftragsbeschreibung genannte Preis gilt als verbindlich, es sei denn, er ist dort
ausdrücklich als Zirka-Preis aufgeführt. In diesem Falle erfolgt die Abrechnung nach
Fertigstellung der Beauftragung auf der Basis des tatsächlich entstandenen Aufwands.
9.2. Die Vergütung, bzw. Kalkulation erfolgt in der Regel auf Stundenbasis oder einer mit dem
Kunden vorher vereinbarten anderen Basis.
9.3. Die Vergütung ist sofort nach Abnahme der geleisteten Bearbeitung und ohne Skonto fällig.
9.4. Die SPHÄRA GmbH hat neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf die Erstattung der
tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen (z. B. für
Fremdleistungen). Die SPHÄRA GmbH kann bei umfangreichen Arbeiten einen Vorschuss
(Abschlagszahlung) verlangen, der für die Durchführung der Arbeiten objektiv notwendig ist.
In begründeten Fällen kann sie die Übergabe ihrer Arbeitsergebnisse von der vorherigen
Zahlung ihrer vollen Vergütung abhängig machen.
9.5. Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Umfang angemessene
und übliche Vergütung geschuldet.
10. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
10.1. Der erbrachte Auftrag bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SPHÄRA GmbH.
Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
10.2. Die SPHÄRA GmbH ist Inhaberin des Urheberrechts (§ 3 UrhG).
10.3. Dem SPHÄRA GmbH ausgelieferte Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der SPHÄRA GmbH nicht bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in
Online-Systemen.
10.4. Fälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind
nicht gestattet. Dokumente dürfen im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst
beeinträchtigt werden.
10.5. Bei zur Veröffentlichung bestimmten Produktionen ist der Name der SPHÄRA GmbH mit ihrer
Funktion als SPHÄRA GmbH in deutlich anzugeben. Vor der endgültigen Veröffentlichung ist
ihr rechtzeitig ein Korrekturabzug zur Freigabe zur Verfügung zu stellen.
10.6. Wird die Produktion im Internet veröffentlicht, hat der Auftraggeber die SPHÄRA GmbH auf
der Internetseite namentlich zu nennen, auf der die Leistung veröffentlicht wird.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
11.1. Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Rottenburg am Neckar.
11.2. Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder
unwirksamen Bestimmung tritt dann rückwirkend eine solche, die mit der ursprünglichen
Bestimmung inhaltlich möglichst identisch ist und dem Zweck der gewollten Regelung
am nächsten kommt.
11.3. Die Salvatorische Klausel findet nur dann Anwendung, wenn kein dispositives Recht als
Ersatzrecht zur Verfügung steht und die Klausel nur eine ergänzende Vertragsauslegung
ermöglichen soll.

 

Stand Juli 2017