2. BImSchV Anlagen sind Anlagen in denen unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenwasserstoffe oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten, arbeiten.
SCHUTZ UNSERER OZONSCHICHT
Unsere erfahrenen Mitarbeiter prüfen Ihre Anlagen auf die Einhaltung der in § 3 Absatz 1 der 2. BImSchV festgelegten Anforderungen: - Bestimmung der Massenkonzentration an halogenierten organischen Verbindungen (z.B. Tetrachlorethen) im Entnahmebereich - Bestimmung der Massenkonzentration an halogenierten organischen Verbindungen in der Anlagenabluft - Prüfung der Messgeräte zur Schleusenverriegelung - Prüfung der Messgeräte zur Zwangsabschaltung
Sie haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie möchten ein Angebot? Gerne erstellen wir dies nach Ihren Anforderungen. |
|
|
||
IHRE ANSPRECHPARTNER |
||||